( PM SVLFG) Ab 1. April gilt die überarbeitete Unfallverhütungsvorschrift Tierhaltung (VSG 4.1). Damit werden Tierbetreuer noch besser geschützt.
Die VSG definieren Schutzziele und geben Hinweise auf Vorsichtsmaßnahmen. So beinhaltet die „VSG 4.1 Tierhaltung“ zum Beispiel Vorgaben für den Bau und Betrieb von Einrichtungen
in der Nutztierhaltung sowie für den Umgang mit Tieren. Sie beschreibt, welche baulichtechnischen Einrichtungen vorhanden sein müssen, wie diese beschaffen sein sollen und
was zur Persönlichen Schutzausrüstung gehört. Die Vorgaben in der VSG sind rechtlich bindend für alle Versicherten der SVLFG. Der Unternehmer ist dafür verantwortlich, dass sie
umgesetzt werden.
Die Neuerungen in der VSG 4.1 im Überblick:
Für Pferdehalter:
· Ausstattung von Reithallen (u. a. hinsichtlich Höhe, Banden und Spiegel)
· Tierbetreuer benötigen Kenntnisse zum sicheren Umgang mit Pferden
· Regelmäßige Kontrolle der Persönlichen Schutzausrüstung
· Verhalten beim Loslassen der Pferde
Übergangsfrist
Um die neuen baulichen Anforderungen umzusetzen, wird den Unternehmern für bestehende Anlagen eine dreijährige Übergangsfrist eingeräumt. Das heißt, die notwendigen Umbauten
können bis zum 1. April 2024 erfolgen. Neue Stallbauten müssen bereits ab 1. April 2021 den Neuanforderungen entsprechen.
Die VSG 4.1 ist im Internet abrufbar: www.svlfg.de/gesetze-vorschriften-im-Arbeitsschutz
Hintergrundinformation
Laut Unfallstatistik der SVLFG ereignen sich über ein Drittel der meldepflichtigen Arbeitsunfälle
in der Tierhaltung, davon fast alle tödlichen Unfälle im direkten Umgang mit den Tieren.
Der Hauptgrund hierfür liegt im instinktiv geprägten Verhalten aller Nutztiere, das für den
Menschen nicht immer vorhersehbar ist. Ein kurzes Erschrecken, eine ungewohnte oder hektische
Berührung können bereits zur Flucht oder Abwehrreaktion des Tieres führen. Diese
Situationen sind für Tierhalter gefährlich. Besonders unfallträchtig sind das Melken, Treiben
und Behandeln von Rindern sowie in der Pferdehaltung das Reiten und Führen.