In einem schriftlichen Umlaufverfahren haben die Mitgliedszuchtverbände der FN einen auf das Jahr 2020 zeitlich begrenzten einmaligen Sonderbeschluss gefasst. Aufgrund der Coronavirus bedingten Krisenlage geschuldeten Absagen der Fortbildungsmaßnahmen und der geänderten Durchführung von Zuchtveranstaltungen sollen die Fristen für die Zulassung zur Prüfung zum Richter Pferdezucht (§ 6500.2. APO) und zur Fortschreibung (§ 6506.2 APO) der Zuchtrichterqualifikation um ein Jahr verlängert werden. Dies bedeutet: Zulassung zur Prüfung (§ 6500.2 APO): Im Jahr 2021 müssen die Bewerber mindestens ein Jahr und können maximal fünf Jahre(statt gemäß APO vier Jahre) auf der Zuchtrichteranwärterliste eines FN-Mitgliedszuchtverbandes geführt werden. Innerhalb dieser Zeit müssen die Bewerber auf mindestens zehn Zuchtveranstaltungen mit Bewertung und/oder Kommentierung und/oder Rangierung von Pferden als Zuchtrichteranwärter tätig gewesen sein.
Fortschreibung der Zuchtrichterqualifikation (§ 6506.2 APO): Für die Jahre 2020/2021 wird die Zuchtrichterqualifikation auch nach fünf Jahren statt nach vier Jahren bei Nachweis der Teilnahme an einem eintägigen Fortbildungsseminar für Zucht-richter fortgeschrieben. Werden somit die erforderlichen Nachweise bis 2021 nicht innerhalb von fünf Jahren erbracht, wird der Zuchtrichter erst vorläufig von der FN-Richterliste Zucht gestrichen. Eine Wiederaufnahme in die Liste erfolgt, wenn der Zuchtrichter einen Nachweis über ein Fortbildungsseminar vorweist. Die weiteren Bedingungen für die Zulassung zur Prüfung sowie zur Fortschreibung der Zuchtrichterqualifikation gelten unverändert. Warendorf, 23. Juni 2020 MK